Satzung
des Vereins Brechten Aktiv e.V.
§ 1
Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen

Interessengemeinschaft Brechten Aktiv e.V.

Eingetragener Verein, Registerblatt VR 6297

(2) Der Verein Brechten Aktiv e.V. hat seinen Sitz in Dortmund. Er wird im folgenden „ Verein “ genannt.

§ 2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2008.

§ 3
Vereinszweck
Zweck des Vereins ist es, das Gemeinschaftsinteresse in der Gemeinde Brechten und Umgebung zu verwirklichen. Dieses geschieht u.a. durch:

(1) Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art zur Beschaffung von Finanzmitteln zur Deckung laufender Kosten.

(2) Zweckdienliche Zusammenarbeit mit gleich gearteten Vereinen und Institutionen der umliegenden Gemeinden

(3) Verbreitung von Mitteilungen oder Publikationen in öffentlichkeits- wirksamer Form.

(4) Förderung in jeglicher Weise ( Jugend, Senioren usw. ).

Der Verein ist demokratisch, parteipolitisch neutral, überkonfessionell und unabhängig.

§ 4
Eintritt von Mitgliedern
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2008.

(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person oder jede juristische Person werden, die bereit ist, den Verein in seiner Aufgabenstellung zu unterstützen.

(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein nach schriftlicher Beitrittserklärung und Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit Beginn des Quartals, in dem der Aufnahmeantrag dem Vorstand zugegangen ist und von diesem die Aufnahme bestätigt worden ist.

(4) Die Ablehnung der Aufnahme in den Verein ist nicht anfechtbar, ein Aufnahmeanspruch besteht nicht, die Ablehnung muss nicht begründet werden.

(5) Die Mitglieder haben weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

(6) Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist nur nach Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

§ 5
Mitgliedsbeitrag
Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung jeweils für das kommende Geschäftsjahr festlegt. Näheres regelt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder können aus dem Verein austreten. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied erforderlich.

(2) Die Mitgliedschaft endet im Weiteren mit dem Tod des Mitglieds.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche. Eine Rückgewähr von Beiträgen und sonstigen Unterstützungsleistungen oder anteiligem Vereinsvermögen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt davon unberührt.

§ 7
Ausschluss aus dem Verein
Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, trotz Mahnung mit dem Jahresbeitrag mehr als drei Monate im Rückstand ist oder die Voraussetzung für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft er sich dem Ausschließungsbeschluss. Mit dem Ausschluss durch den Vorstand ruhen die Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen Mitgliedes. Die Möglichkeit der Einlegung der Berufung hat keine Aufschiebende Wirkung.

§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Anträge von Mitgliedern, die der Mitgliederversammlung vorgelegt werden sollen, müssen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag dem 1. Vorsitzenden oder 1. Geschäftsführer in schriftlicher Form eingereicht werden.

(2) In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder und Wahlberechtigt sind nur Personen, die bis zur Jahreshauptversammlung, den laufenden bzw. noch ausstehende Jahresbeiträge bezahlt haben.

(3) Stimmübertragung ist ausgeschlossen.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten.

(5) Jeder Wohnortwechsel ist dem Vorstand sofort anzuzeigen.

(6) Die Vereinsregeln sind zu beachten.

(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9
Organe des Vereins
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2008.

Organe des Vereins sind

(1) Der Vorstand

(2) Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

§ 10
Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Zur Mitgliederversammlung sind sämtliche Vereinsmitglieder persönlich zu laden. Auf der Mitgliederversammlung bzw. bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung hat jedes erschienene Vereinsmitglied eine Stimme.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im zweiten Quartal jedes Kalenderjahres einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens 20 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen.

(3) Die Einberufung geschieht in Form von Brief, Fax und per E – Mail. Die Themen der Tagesordnung sind darzustellen. Es ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten.

§ 11
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

(2) Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3) Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen und bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist für deren Wirksamkeit abweichend von Ziffer (2) eine Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

(1) Genehmigung des Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr

(2) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und dessen Entlastung

(3) Wahl des Vorstandes

(4) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags

(5) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung

(6) Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand

Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner u.a. über:

a) Befreiungen von der Beitragspflicht

b) neue Aufgaben des Vereins

c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz

d) Beteiligung an Gesellschaften

e) Aufnahme von Darlehen

f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

§ 13
Vorstand, Vertretungsmacht, Beschränkung der Vertretungsbefugnis und Kontovollmachten
1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Geschäftsführer dem 1. und 2. Kassierer, sowie 1 Schriftführer und 1. Pressesprecher. Ein Vorstandsmitglied darf mehrere Vorstandsämter ausführen.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen, wenn weniger als 2 Vorstandsmitglieder verbleiben. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden oder durch den 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten. Die Geschäfte bis zu einem Wert von 200,00 € können vom 1. Kassierer mit alleiniger Vertretungsmacht getätigt werden, Geschäfte ab einem Wert von 200,00 € bedürfen zusätzlich der Zustimmung und zweiten Unterschrift des 2. Kassierer. Kontovollmacht haben der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer, der 1. Kassierer und der 2. Kassierer. Die Führung eines notwendigen Kassenbarbestandes wird von dem 1. Kassierer und stellvertretend von dem 2. Kassierer durchgeführt.

(3) Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Amtsniederlegung. Ein Vorstandsmitglied kann sein Amt nur aus wichtigen Gründen niederlegen. Die Amtsniederlegung hat schriftlich gegenüber dem verbleibenden Vorstand zu erfolgen. Im Falle der Amtsniederlegung des gesamten Vorstandes ist die Erklärung schriftlich an den Schriftführer zu richten, der sämtliche Vereinsmitglieder davon zu unterrichten hat. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

§ 14
Aufgabenbereich des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die ordnungsgemäße Geschäftsführung und Vertretung des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;

2. Einberufung der Mitgliederversammlung;

3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;

5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;

6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirates einzuholen, sofern ein solcher bestellt ist.

§ 15
Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben, das Protokoll einer Vorstandssitzung unterschreibt der Schriftführer.

§ 16
Disziplinarstrafen
Der Verein ist berechtigt, gegen Mitglieder, die vorsätzlich gegen die Satzung, die Hausordnung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, folgende Ordnungsmaßnahmen zu verhängen:

a) Verwarnung bzw. Verweis,

b) Ordnungsgelder bis zu einer Höhe von 500,00 €. Gegen ein verhängtes Ordnungsgeld kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

c) Ausschluss aus dem Verein gem. § 7 der Satzung.

§ 17
Haftung
(1) Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am Sportbetrieb oder durch die Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen oder durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

(2) Der Verein haftet bei Verträgen mit Dritten grundsätzlich und ausschließlich nur mit dem Vereinsvermögen.

(3) Alle Rechte und Pflichten aus einer Vertraglichen Vereinbarung gelten ausschließlich für den Verein als Vertragspartner. Jegliche persönliche Haftung des Handelnden als bevollmächtigtes Vorstandsmitglied nach § 54 Abs. 2 BGB wird hiermit ausgeschlossen.

§ 18
Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder sonstiger rechtlicher Beendigung des Vereins fällt sein verbleibendes Vermögen anteilmäßig an die Kindergärten, die zum gegebenen Zeitpunkt in der Gemeinde Brechten existieren, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 3 dieser Satzung zu verwenden haben. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 19
Sonstige Bestimmungen
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Dortmund Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 18. Februar 2008 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Gründungsmitglieder zeichnen wie folgt: DO – Brechten, 18. Februar 2008/ 22.April 2009 Die Mitgliederversammlung vom 12.04.2017 hat die Änderung in §13( Kontovollmachten) beschlossen. Tag der Eintragung 10.08.2017 Bemerkung BL57-60 des Sonderbandes.

(2) Rechnungen und Mahnungen dürfen auch als e-Mail in PDF – Format versendet werden und sind daher auch ohne Unterschrift rechtswirksam.

(3) Sämtliche Bankbewegungen werden von dem Kassierer online getätigt.

(4) Über einen Beirat wird in der Mitgliederversammlung zu entscheiden sein

§ 20
Gerichtsstand/ Erfüllungsort / Inkrafttreten
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Dortmund Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 18. Februar 2008 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Gründungsmitglieder zeichnen wie folgt: DO – Brechten, 18. Februar 2008/ 22.April 2009 Die Mitgliederversammlung vom 12.04.2017 hat die Änderung in §13( Kontovollmachten) beschlossen. Tag der Eintragung 10.08.2017 Bemerkung BL57-60 des Sonderbandes.
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